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Rechtstipp: Fertighauskäufer müssen hohe Sicherheiten stellen

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Fertighausanbieter dürfen von ihren Kunden vor Baubeginn eine Bankbürgschaft über den endgültigen Kaufpreis verlangen, soweit dies im Bauvertrag geregelt ist. Auf einentsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofes weist die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein hin.

Der BGH bestätigte mit seinem Urteil die Praxis eines Fertighausherstellers, der in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine 100-prozentige Zahlungsbürgschaft von seinen Bauherren verlangte. Demnach müssen die Kunden spätestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Baubeginn eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts in Höhe der geschuldeten Gesamtvergütung zur Absicherung aller sich aus demVertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen des Bauherrn vorlegen. Auch die zusätzlichen Kosten, die für die Stellung der Bürgschaft anfallen, sind nach dem BGH-Urteil dem Kunden zumutbar, weil sie angesichts der Kaufsumme für das gesamte Haus kaum ins Gewicht fallen.

Alternativ zur Zahlungsbürgschaft können Fertighaushersteller von ihren Vertragspartnern, den privaten Bauherren, zur Sicherung ihrerForderungen auch die Einräumung einer Sicherungshypothek in das Baugrundstück verlangen, also die Eintragung ins Grundbuch.

Der BGH begründete sein Urteil mit den enormen finanziellen Vorleistungen des Fertighausunternehmers. Im Gegensatz zum BauenStein auf Stein müssen Fertighaushersteller mit hohen Summen inVorlage gehen und können die Produktion eines einmal begonnenen Hauses in ihren Werkshallen nicht unterbrechen oder der Zahlungsfähigkeit eines Bauherren anpassen. Sie müssen deshalb sicher sein, dass sie nach dem Aufbau des Hauses die Gesamtsumme auch bekommen.

Baufachanwältin Sabina Böhme rät privaten Bauherren, unbedingt zuverhandeln. „Der BGH hat mit seinem Urteil zwar die Rechtmäßigkeitder Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines einzelnen Fertighausherstellers bestätigt, aber das bedeutet nicht, dass nun alle Fertighauskäufer automatisch den vollen Kaufpreis als Sicherheit hinterlegen müssen“, so die Expertin. „DieVertragspartner haben völlige Verhandlungsfreiheit“, sagt SabinaBöhme. Der Fertighauskäufer sollte versuchen, die Höhe der Bürgschaft oder Sicherheit auf 50 Prozent der Kaufsumme zu halbieren oder sie zumindest deutlich zu reduzieren.

Bauherren sollten im Vertrag auch die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde regeln. „Ist das Haus bezahlt, muss derFertighaushersteller dem Käufer die Bürgschaftsurkunde zurückgeben.Je früher desto besser, denn solange die Bürgschaft läuft, kostet sie den Bauherren Geld, betont Sabina Böhme. (AZ: VII ZR 165/09)

dapd.djn/kaf/mwo