Die Beseitigung von Baumängeln ist keine außergewöhnliche Belastung die steuerlich geltend gemacht werden kann. Das stellte der Bundesfinanzhof bereits klar. Ein Hausbesitzer wollte die Aufwendungen für die Mängelbeseitigung an seinem Haus von der Steuer absetzen. Eklatante Baumängel hatten dazu geführt, dass er schon bald nach der Fertigstellung des Gebäudes das Dach erneuern, den Abwasserkanal wiederherstellen und die Terrasse sanieren musste.
Das verantwortliche und zwischenzeitlich insolvente Bauunternehmen konnte er nicht für die Mängelbeseitigung heranziehen. Deshalb berief sich der Bauherr auf eine außergewöhnliche Belastung und verrechnete die Kosten entsprechend in seiner Steuererklärung.
Der Bundesfinanzhof sieht jedoch in Baumängeln keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Gesetzes. Es sei nicht unüblich, dass gelegentlich am Bau gepfuscht werde und dass beauftragte Firmen insolvent würden. Ein steuerlicher Abzug komme deshalb nicht infrage.
(Aktenzeichen: Bundesfinanzhof III B 37/05)