Ein Handwerker muss vor Arbeitsbeginn überprüfen, ob eventuell erforderliche Vorarbeiten eine geeignete Grundlage für seine Arbeit bilden. Für einen Installateur bedeutet das, dass er untersuchen muss, ob eine Rückstausicherung vorhanden ist, ehe er eine Abwasserleitung anschließt. Das gilt auch, wenn die Grundleitung von einem anderen Unternehmen gelegt worden ist, entschied der Bundesgerichtshof.
Haftung des Handwerkers im Schadensfall
In dem Fall hatte ein Installateur, in einer Souterrainwohnung eine Abwasserleitung angeschlossen, ohne zu prüfen, ob die dafür erforderliche Rückstauklappe vorhanden war. Der Mann berief sich darauf, dass die Grundleitung von einem anderen Unternehmen verlegt worden sei und er nur den Auftrag gehabt habe, die Hausanschlüsse mit den „vorgerichteten“ Grundanschlüssen zu verbinden.
Das Gericht folgte dieser Auffassung nicht. Die Richter stellten in ihrem Urteil klar, dass der Handwerker die genauen Umstände vor Arbeitsbeginn hätte prüfen müssen, bevor er mit seiner Arbeit beginnt.
Quelle Bundesgerichtshof AZ: VII ZR 109/10