(Wetzlar) Wenn Besucher eines Mieters sich in gravierender Weise daneben benehmen, können Eigentümer oder Verwalter Hausverbot erteilen, selbst wenn es sich um einen nahen Verwandten des Mieters handelt. Das geht laut Infodienst Recht und Steuern der LBS aus einem Urteil des Amtsgerichts Wetzlar hervor.
In dem Fall hatte ein Eigentümer ein Hausverbot gegen den 28-jährigen Enkelsohn einer Mieterin ausgesprochen, der in alkoholisiertem Zustand auf dem Hausgrundstück Jugendliche mit einem Dolch und einer Pistole bedroht hatte. Die Mieterin wehrte sich gegen das Verbot. Ihrer Meinung nach war das Verweisen des Enkels vom Grundstück grundlos. Sie selbst sei dringend auf die Unterstützung des jungen Mannes angewiesen. Schließlich kündigte sie fristlos.
Das Gericht entschied jedoch, dass das Hausverbot keine außerordentliche Kündigung des Mietvertrages rechtfertige. Der Enkel habe den Hausfrieden in gravierender Weise gestört und durch sein Verhalten eine erhebliche Leibes- und Lebensgefahr für andere verursacht. Deswegen bestünden keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken dagegen, ihn für die Zukunft des Grundstücks zu verweisen. Dies sei einer der wenigen Ausnahmefälle, in denen der Eigentümer so massiv in die Rechte des Mieters eingreifen dürfe.
(AZ: 38 C 1281/07)
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