Karlsruhe (ddp.djn). Ein Vermieter darf keinen Zuschlag zur ortsüblichen Miete verlangen, wenn der Mietvertrag eine unwirksame Klausel zur Übertragung der Schönheitsreparaturen enthält. Wenn es keine wirksame Vereinbarung über die Schönheitsreparaturen gibt, hat der Vermieter die Instandhaltungslast zutragen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes hervor.
Im verhandelten Fall hielt ein Vermieter seine Fristenregelung für ungerechtfertigt, weil der BGH starre Fristenpläne für Schönheitsreparaturen ohne Rücksicht auf den Zustand der Wohnung für rechtswidrig erklärt hatte. Er bot dem Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung an, die Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen anders zu regeln. Dieser lehnte ab. Daraufhin forderte der Vermieter die Zustimmung zur Erhöhung der Miete um einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete für die von ihm zu erbringenden Schönheitsreparaturen in Höhe von monatlich 0,71 Euro je Quadratmeter. Diese Erhöhung entspricht dem Betrag, der im öffentlich geförderten Wohnungsbau bei der Kostenmiete angesetzt werden darf, wenn der Vermieter die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt.
Dem muss der Mieter nicht zustimmen, urteilte der BGH. Zwar kann der Vermieter grundsätzlich die Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Ein Zuschlag, der sich an bestimmten Kosten, wie hier den Kosten für die Schönheitsreparaturen orientiert, passe nicht in dieses gesetzlich vorgesehene System. Eine Anerkennung solch eines Zuschlages würde einen Kostenfaktor zur Begründung der Mieterhöhung heranziehen, ohne Rücksicht auf die Frage, ob die Eigenkosten am Markt durchsetzbar wären.
(AZ: VII ZR 181/07)
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