Start Aktuelles Rechtstipp: Keine Mietminderung wegen Kinderspielplatz

Rechtstipp: Keine Mietminderung wegen Kinderspielplatz

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Frankfurt/ Main (ddp.djn). Der Lärm von einem in der Nähe gelegenen Spielplatz berechtigt Mieter nicht, die Miete zu mindern. Das entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main. Im verhandelten Fall ging es um ein Ehepaar, das eine Erdgeschoss-Mietwohnung bewohnte, die ganz in der Nähe eines Spielplatzes lag. Durch den hohen Lärmpegel fühlte es sich gestört und kürzte die Miete. Die Mieter behaupteten, dass ihnen zu Beginn des Mietverhältnisses von einem Aushilfshausmeister erklärt worden sei, der Spielplatz würde verlegt werden. Im Übrigen würden sich auf dem Spielplatz tagsüber nicht nur Kinder, sondern auch Jugendliche und Eltern aufhalten. Insbesondere in den Abendstunden hielten dort Erwachsene nächtliche Gelage ab. Hierdurch würde es permanent zu Störungen kommen.

Das Amtsgericht hielt die Minderung der Miete nicht für berechtigt. Das Vorhandensein eines Kinderspielplatzes stelle keinen Mangel dar. Wohnhäuser und Wohnbereiche, die mit Kinderspielplätzen, Bolzplätzen und Ähnlichem ausgestattet seien, seien «kinderfreundlich» und würden von jungen Familien bevorzugt. Die Kinder wüchsen im Laufe der Jahre zu Jugendlichen und jungen Erwachsenen heran, wobei die Geräuschkulisse entsprechend ansteige. Auch wenn dieser Lärm von einem durchschnittlichen Erwachsenen als unerträglich empfunden werde, müssten solche Erscheinungen als sozial adäquat hingenommen werden. (AZ: 33 C 2368/08-50)

ddp.djn/kaf/mwo