Eine vorformulierte Klausel in einem Mietvertrag über ein Studentenzimmer, die das ordentliche Kündigungsrecht für die Dauer von zwei Jahren beiderseits ausschließt, beeinträchtigt die Interessen des Mieters unangemessen und ist deshalb unwirksam. Das entschied der Bundesgerichtshof (AZ: VIII ZR 307/08).
Studenten haben wegen der Unwägbarkeiten des Studienverlaufs ein schutzwürdiges Bedürfnis nach einem besonderen Maß an Mobilität und Flexibilität, argumentierten die Richter. Über dieses Interesse dürfe sich der Vermieter nicht einfach hinwegsetzen, um einseitig sein Interesse an einer geringen Fluktuation in den Mietobjekten und eine nahtlose Anschlussvermietung sicherzustellen.