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Rechtstipp: Maklerprovision muss eindeutig vereinbart werden

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München (dapd). Der Käufer einer Immobilie muss nur dann eine Maklerprovision bezahlen, wenn dies eindeutig vereinbart wurde. Eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach es gestattet ist, für Verkäufer und Käufer provisionspflichtig tätig zu werden, genügt dafür nicht, genauso wenig wie die Angabe „Kaufpreis plus Maklercourtage“ im Exposé. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor (AZ: 222 C 5991/11).

Im verhandelten Fall erteilte der Eigentümer einer Immobilie einer Maklerfirma den Auftrag, sein Anwesen zu verkaufen. Aufgrund einer Internetanzeige meldete sich bald ein Interessent. Es kam zu einem Besichtigungstermin, bei dem ihm auch ein Exposé übergeben wurde.

Nach dem Verkauf verlangte die Maklerfirma, die vom Verkäufer bereits eine Maklerprovision bekommen hatte, eine weitere Provision vom Käufer. Dieser lehnte eine Zahlung aber ab, weil eine Maklerprovision mit ihm nicht vereinbart worden sei. Zu Recht, wie das Gericht befand. Ein wirksamer Maklervertrag sei nicht zustande gekommen. Die Parteien hätten diesen Punkt nicht ausdrücklich angesprochen. Ein Interessent, der sich an einen Makler wende, der mit Angeboten werbe, erkläre dadurch noch nicht seine Bereitschaft zur Zahlung einer Maklerprovision. Vielmehr dürfe er davon ausgehen, dass der Makler das Objekt von dem Verkäufer an die Hand bekommen habe und deshalb eine Leistung für den Verkäufer erbringe.

dapd