Berlin (ddp.djn). Vermieter dürfen sich nach dem Auszug der Mieter nicht allzu viel Zeit lassen, um eventuelle Nachforderungen geltend zu machen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Aachen hervor, auf das der Infodienst Recht und Steuern der LBS hinweist.
Lange nach dem Auszug seiner Mieter fiel es dem Eigentümer einer Immobilie ein, den Ölstand des Heiztanks zu überprüfen. Dabei stellte er fest, dass deutlich weniger Brennstoff vorhanden war als bei Einzug der Mieter. Über sechs Monate nach Rückgabe des Objekts forderte er von den Ex-Mietern das fehlende Heizöl ein. Doch die einstigen Vertragspartner weigerten sich, auch nur einen Cent zu bezahlen. Sie wiesen darauf hin, dass bereits die Verjährung eingetreten sei.
Die Richter des Landgerichts Aachen entsprachen der Forderung des Immobilieneigentümers nicht. «Grundsätzlich hat der Mieter bei Auszug aus der Mietsache den früheren Zustand wiederherzustellen. Dazu gehört auch die Wiederauffüllung eines während der Mietzeit entleerten Öltanks, » räumten die Richter ein. Doch habe in diesem Fall die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache gegolten. Diese sei vom Kläger klar überschritten worden. (AZ: 6 S 47/08)
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