Rostock (dapd). Mieter müssen eine nachträglich von der Kommune beschlossene Erhöhung der Grundsteuer mittragen, auch wenn das Mietverhältnis schon beendet ist. Das entschied das Landgericht Rostock.
In dem Fall änderte die Kommune nach dem Auszug der Mieter rückwirkend die Grundsteuer für das Objekt. Der Vermieter wollte die Forderungen als Betriebskosten rückwirkend geltend machen. Die Mieter waren jedoch der Ansicht, nach dem Ende des Mietverhältnisses seien sie nicht zur Nachzahlung verpflichtet.
Das Landgericht Rostock entschied, dass die neu beschlossenen Grundsteuerabgaben umgelegt werden dürften, zumindest für die letzten drei Jahre. Denn die verspätete Forderung sei nicht dem Eigentümer anzulasten. Der Vermieter hafte dem Mieter nicht für Verzögerungen durch Amtsträger. Eine Grundsteuernachforderung aufgrund von Steuerbescheiden nach Ablauf der Abrechnungsfrist habe der Vermieter deshalb nicht zu vertreten.
(Aktenzeichen: 1 S 200/08)
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