Karlsruhe (dapd). Haben Mieter in ihrer Wohnung Bad und Heizung einbauen lassen, darf diese Wohnwertverbesserung bei Mieterhöhungen nicht berücksichtigt werden. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes hervor.
Mieter in Hamburg hatten nach Absprache mit dem Vermieter in ihrer Mietwohnung auf eigene Kosten Bad und Heizung einbauen lassen. Im Rahmen einer Mieterhöhung von knapp 20 Prozent stufte derVermieter die Wohnung in die Mietspiegelrubrik „mit Bad undSammelheizung“ ein.
Zu Unrecht, so der Bundesgerichtshof. Wohnwertverbesserungen, die der Mieter selbst vorgenommen und finanziert hat, sind bei derErmittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht zuberücksichtigen. Im Rahmen des Mieterhöhungsverfahrens muss dieWohnung in das Mietspiegelfeld „ohne Bad und Sammelheizung“eingestuft werden. Es sei denn, Mieter und Vermieter hätten eineandere Regelung vereinbart oder der Vermieter hätte dieInvestitionskosten des Mieters erstattet. Auch wenn sich der Mieterwie im vorliegenden Fall im Mietvertrag verpflichtet hat, dieWohnwertverbesserung durchzuführen, muss sie bei einer Mieterhöhung außer Betracht bleiben.
(AZ: VIII ZR 315/09)
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