Hamburg (dapd). Das Auswechseln eines verkalkten Wasserhahns zählt nicht zu den Kleinreparaturen, deren Kosten der Vermieter auf die Mieter abwälzen darf. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Gießen weist der Mieterverein zu Hamburg hin (AZ: 40 M C 125/08).
Die laufende Instandhaltung der Wohnung obliegt grundsätzlich dem Vermieter. Diese Verpflichtung kann zwar teilweise durch den Mietvertrag auf dem Mieter übertragen werden. Aber viele solcher Klauseln, vor allem bei älteren Mietverträgen, sind unwirksam. Für die Kostenabwälzung kleiner Instandhaltungen auf den Mieter hat der Bundesgerichtshof bestimmte Zumutbarkeitsgrenzen aufgestellt. Dazu zählt, dass eine Kleinreparaturklausel nur solchen Reparaturbedarf erfasst, auf dessen Entstehung der Mieter Einfluss hat. Hierzu zählt nicht die Verkalkung eines Wasserhahns.
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