Mieteransprüche auf Mängelbeseitigung verjähren nicht. Der Bundesgerichtshof gab jetzt einer Mieterin Recht, die auf Verbesserung des Trittschallschutzes in der über ihr liegenden Dachgeschosswohnung geklagt hatte. «Der Anspruch des Mieters auf Beseitigung eines Mangels als Teil des Gebrauchserhaltungsanspruchs ist während der Mietzeit unverjährbar», urteilten die Richter.
Mängelbeseitigungsanspruch bleibt erhalten
Die Wohnung war 1990 ausgebaut worden. Zunächst hatte die Mieterin ihren Anspruch 2002 erhoben, ihn aber nach einem Mieterwechsel in der Dachgeschosswohnung zunächst nicht weiter verfolgt. Erst Ende 2006 griff sie ihren Mängelbeseitigungsanspruch wieder auf. Aus Sicht der Vermieter war dieser Anspruch verjährt.
Der Deutsche Mieterbund (DMB) bezeichnete die Entscheidung als «wegweisendes Grundsatzurteil». DMB-Direktor Lukas Siebenkotten sagte, es sei «eine Daueraufgabe des Vermieters, die Mietsache während der Mietzeit in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten». Dabei spiele es keine Rolle, ob die Mieter Mängel im Haus oder in der Wohnung längere Zeit widerspruchslos hingenommen haben. Der Reparatur- und Mängelbeseitigungsanspruch bleibe bestehen, er entstehe praktisch jeden Tag aufs Neue.
Konsequenz des Urteils
Eine wichtige Konsequenz des Urteils sei auch, dass Mieter, die nicht sofort Gerichte bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche einschalten, sondern es erst «im Guten» versuchen, nicht fürchten müssen, dass ihre berechtigten Ansprüche wegen Verjährung abgelehnt werden.
Quelle: Bundesgerichtshof AZ: GH VIII ZR 104/09