Nürnberg (dapd). Wachsen die Zweige einer in die Jahre gekommenen Rotbuche auf das Nachbargrundstück herüber, muss dessen Eigentümer diesen Wildwuchs klaglos hinnehmen, wenn der betreffende Baum als besonderes Naturdenkmal gilt und unter Landschaftsschutz steht. Aufein entsprechendes Urteil des Landgerichts Koblenz weist die Deutsche Anwaltshotline hin. Demnach muss jeglicher Beschnitt unterbleiben, wenn dadurch der empfindliche Baum beschädigt werden könnte und die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist.
Im konkreten Fall ging es um einen Baum in der Innenstadt von Koblenz, der als geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesen ist.Ein von den herüberhängenden Zweigen genervter Grundstücksbesitzer pochte jetzt aber aufs Nachbarschaftsrecht und verlangte von derLandespflegebehörde eine Ausnahmegenehmigung für die Beseitigung desAstüberhangs. „Solche behördlichen Ausnahmegenehmigungen fürdringliche Veränderungsmaßnahmen sieht das Landesnaturschutzrechttatsächlich vor“, sagt Rechtsanwalt Norbert Schäfer. Doch in diesemFall stellte ein vom Gericht bestellter Gutachter fest, dass der Rückschnitt ein verstärktes Wachstum der gekappten Äste zur Folge haben und sich somit die Problematik des Überwuchses noch erheblich verstärken werde.
(AZ: 6 S 162/06)
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