Schließt ein Hausbesitzer nach Abschluss der Mietverträge eine neue Sach- und Haftpflichtversicherung für dasGebäude ab, kann er die Kosten dafür ab der nächsten Nebenkostenabrechnung auf seine Mieter umlegen. Auf einentsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofes weist die DeutscheAnwaltshotline hin. Dieses Vorgehen ist demnach nicht zu beanstanden,wenn die Umlage neuer Betriebskosten im Mietvertrag von vornherein vereinbart worden war. Dafür genügt es, dass in dem Vertrag unter derAufstellung der üblichen Betriebskosten eine Sach- und Haftpflichtversicherung aufgeführt wird.
«Die Mieter müssen nach Auffassung der Bundesrichter den Mehrbetrag auch dann zahlen, wenn sie erst durch den Erhalt derNebenkostenabrechnung von den neu eingeführten BetriebskostenKenntnis erhalten haben», erklärt Rechtsanwältin Anke Jonna Jovy. Die allgemeine Klausel im Mietvertrag genüge dem Transparenzgebot. Auchsei die Umlegungsfähigkeit nicht davon abhängig, ob dem Mieter durch die neu entstandenen Kosten Vorteile entstehen oder nicht. (AZ: VIIIZR 80/06)
ddp.djn/kaf/mwo