Nürnberg (dapd). Die regelmäßige Überprüfung der Elektro-Anlageeines Hauses kann den Mietern per Betriebskostenabrechnung in Rechnung gestellt werden. Denn dabei handelt es sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht um Instandsetzungs- oderWartungsarbeiten, für die laut Gesetz der Vermieter selbst aufkommenmüsste. Das Umlageverfahren sei auch dann rechtens, wenn dieÜberprüfung nur im Abstand mehrerer Jahre stattfindet. Daraufverweist die Deutsche Anwaltshotline. Für eine solche wiederkehrende Belastung käme auch ein mehrjähriger Turnus in Frage.
„Voraussetzung für das Überwälzen dieser Ausgaben auf die Mieter ist allerdings ist, dass dieser Posten in den geltenden Mietverträgen bei den sonstigen Betriebskosten aufgelistet wurde“,betont Rechtsanwalt Norbert Schäfer. Außerdem müsse der Vermieter das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten. Er darf also keineüberflüssigen Maßnahmen auf Kosten der Mieter in Auftrag geben. „Das traf aber im vorliegenden Fall offensichtlich nicht zu, da der Hausbesitzer sich an den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften orientiert und mit der Revision der E-Anlagenur die dort vorgesehenen Maßnahmen zur Schadensverhütung veranlasst hatte“, erklärt der Rechtsanwalt. (AZ: VIII ZR 123/06)
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