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Rechtstipp: „Seniorengerecht“ bedeutet nicht barrierefrei

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Bonn (dapd). Wer ein Haus oder eine Wohnung fürs Alter sucht, darf sich nicht auf das Werbeversprechen „seniorengerecht“ verlassen. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (Aktenzeichen: 10 U 1504/09) hat der Begriff keine klar umrissene Bedeutung, aus der sich bestimmte Ausstattungsmerkmale herleiten lassen. In dem Fall hatte nach einem Bericht des Verbraucherschutzvereins „Wohnen im Eigentum“ ein Ehepaar Schadenersatz verlangt, weil der Balkonzugang in seinem neu erworbenen Domizil wegen einer hohen Stufe nicht barrierefrei war.

Der Verkäufer hatte in Prospekten, Anzeigen und auf dem Bauschild „seniorengerechte“ Wohnungen versprochen. Laut Gericht ist „seniorengerecht“ kein Rechtsbegriff mit festem Inhalt. Er bedeute nicht, dass die Wohnung barrierefrei und komplett mit Rollstuhl oder Rollator begehbar sein müsse. Anders sei es, wenn der Verkäufer „Barrierefreiheit“ zusagt. Dann regelt die DIN-Norm 18040-2, welche Bedingungen der Wohnraum erfüllen muss.

dapd