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Rechtstipp: Übernachten im Hobbyraum nicht gestattet

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Rechtstipp
Ein Hobbyraum im Teileigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) darf laut BGH nicht zu Wohnzwecken genutzt werden.

Karlsruhe (dapd). Ein Hobbyraum einer Eigentumswohnung darf nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Das entschied der Bundesgerichtshof. Geklagt hatte eine Wohneigentümergemeinschaft (WEG) gegen ihre Mitglieder, die Eigentümer einer Wohnung sowie eines Raums im Keller sind. Der Raum ist in der Teilungserklärung als Teileigentum und Hobbyraum bezeichnet.

Die Eigentümer leben mit ihren drei Kindern in der Wohnung. Zwei der Kinder übernachten regelmäßig im Hobbyraum, für den eine behördliche Genehmigung zur Umnutzung vorliegt.

Die Wohneigentümergemeinschaft (WEG) verlangte trotzdem, die Nutzung des Hobbyraums als Übernachtungsquartier zu unterlassen. Der BGH gab ihr recht. Die Nutzung eines in der Teilungserklärung als Teileigentum und Hobbyraum ausgewiesenen Raums zu nicht nur vorübergehenden Wohnzwecken sei unzulässig. Dabei komme es nicht darauf an, dass die Wohn- beziehungsweise Schlafnutzung nicht störend ist. Die behördliche Genehmigung zur Umnutzung sei im Verhältnis zwischen WEG und Eigentümern ebenfalls ohne Belang.

(Aktenzeichen: V ZA 1/11)

dapd.djn/kaf/mwo