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Rechtstipp: Unauffällige Heimarbeit in Mietwohnung erlaubt

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Karlsruhe (dapd). Ein Vermieter darf einem Mieter die gewerbliche Nutzung der Wohnung nicht verbieten, wenn es sich um eine Tätigkeit ohne Mitarbeiter und ohne großen Kundenverkehr handelt. Auf einentsprechendes Urteil des  Bundesgerichtshofs weist der InfodienstRecht und Steuern der LBS hin.

Im konkreten Fall wollte ein Eigentümer seinem Mieter die gewerbliche Nutzung einer Zwei-Zimmer-Wohnung untersagen. Er zitierte dazu den Mietvertrag, in dem ausdrücklich davon die Rede war, dass dieses Objekt ausschließlich zu Wohnzwecken dienen solle. Tatsächlich aber ging der Mieter von dort aus seinen Geschäften als selbstständiger Immobilienmakler nach. Deswegen erhielt er eine fristlose Kündigung, nachdem er zuvor auf eine schriftlicheAufforderung, die gewerbliche Nutzung zu unterlassen, nicht reagierthatte.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Mieter zwar verpflichtet sei, dem Eigentümer nach außen reichende geschäftliche Aktivitäten zu melden. Der sei jedoch zu einer Duldung verpflichtet, „wenn es sich um eine Tätigkeit ohne Mitarbeiter und ohne ins Gewicht fallenden Kundenverkehr handelt“. Das sei hier der Fall,denn der durchschnittliche Kunde knüpfe den Kontakt zum Makler per Telefon oder Internet, besuche diesen aber in der Regel nicht im Büro. Berufliche Aktivitäten unauffälliger Art, so die Richter, fallen noch unter den Begriff des Wohnens, wie zum Beispiel die Telearbeit eines Angestellten, die schriftstellerische Tätigkeiteines Autors und die Unterrichtsvorbereitung eines Lehrers. (Az:VIII ZR 165/08)

dapd.djn/kaf/mwo