Start Aktuelles Rechtstipp: Verlängerter Abrechnungszeitraum im Einzelfall zulässig

Rechtstipp: Verlängerter Abrechnungszeitraum im Einzelfall zulässig

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Karlsruhe (dapd). Vermieter und Mieter können vereinbaren, den Abrechnungszeitraum für die Betriebskosten einmalig über zwölf Monate hinaus zu verlängern, wenn dies der Umstellung auf eine kalenderjährliche Abrechnung dient. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.

Zwar sind die Vorauszahlungen für die Betriebskosten grundsätzlich jährlich abzurechnen. Eine hiervon zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Das steht aber einer Vereinbarung nicht entgegen, die gesetzlich bestimmte Abrechnungsperiode im Einzelfall zu verlängern, so der BGH. Dient die Verlängerung beiden Parteien, weil mit ihr eine Umstellung des Abrechnungszeitraums auf eine andere jährliche Abrechnungsperiode bezweckt wird, ist sie zulässig.

Die dem Mieter mit einer solchen Verlängerung des Abrechnungszeitraums möglicherweise entstehenden Nachteile wie eine verzögerte Auszahlung eines Guthabens würden durch entsprechende Vorteile wie die bessere Übersicht bei Abrechnung nach dem Kalenderjahr hinreichend kompensiert.

(Aktenzeichen: VIII ZR 316/10)

dapd.djn/kaf/mwo

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