Düsseldorf (ddp.djn). Verletzt sich ein Mieter wegen eines Schadens in seinen Mieträumen, haftet der Vermieter nur, wenn der Mieter ihm zuvor den Mangel angezeigt hat. Mit dieser Begründung lehnte das OLG Düsseldorf die Haftung des Vermieters bei einem Unfall eines Mieters ab, der durch Risse schadhafter Bodenplatten in den gemieteten Räumen entstanden ist.
Der Mieter war in seinen Räumen gestürzt, weil sich zwischen zwei Bodenplatten eine Öffnung gebildet hatte. Er verlangte deshalb vom Vermieter für seine Arztkosten Schadensersatz. Das OLG Düsseldorf hielt das nicht für berechtigt. Zwar sei der Vermieter verpflichtet, die Mietsache für die Dauer des Mietverhältnisses instand zu halten. Aber er muss erst aktiv werden, wenn der Mieter einen Mangel anzeigt. Mit der Anzeigepflicht des Mieters wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Vermieter die Mietsache nicht laufend auf ihren Zustand überprüfen kann, ohne den Besitz des Mieters zu stören.
Obwohl der Mieter im vorliegenden Fall die schadhafte Bodenplatte gekannt habe, habe er dies dem Vermieter nicht mitgeteilt. Der Vermieter habe daher auch keine Veranlassung zur Reparatur gehabt. Entsprechend sei er nicht zum Schadenersatz verpflichtet, so die Richter. (AZ: I 24 U 44/08)
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