Frankfurt (Oder) (dapd). Vermieter sind nicht verpflichtet, von außen zugängliche Briefkästen anzubringen, wenn im Hausflur Briefkästen für die Mieter zur Verfügung stehen. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Oder).
Im konkreten Fall hatte sich ein Mieter auf die DIN-Norm 32617 berufen. Diese empfiehlt, Briefkästen von außen zugänglich zu gestalten. Der Mieter verlangte vom Vermieter die Nachrüstung und minderte die Miete um fünf Prozent.
Fehlender Außenbriefkästen berechtigt nicht zur Mietminderung
Zu Unrecht, wie das Gericht entschied. Weder sei der Vermieter zur Nachrüstung verpflichtet, noch sei die Wohnung mangelhaft, wenn die Briefkästen im Hausflur liegen. Die vom Mieter herangezogene DIN-Norm führe auch zu keiner solchen Pflicht. Denn dabei handele es sich nicht um eine Rechtsnorm.
Auch aus der Liberalisierung des Briefmarktes und den resultierenden Zustellungen durch verschiedene Dienste heraus erwachse keine Pflicht, das Gebäude mit von außen erreichbaren Briefkästen nachzurüsten, so das Gericht. Es obliege dem Vermieter zu entscheiden, wie er eine zuverlässige Postzustellung gewährleistet. Die Überlassung von Haustürschlüsseln an die Zustelldienste sei dafür ein geeignetes Mittel. (AZ: 6a S 126/09)
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