Karlsruhe (ddp.djn). Der Verwaltungsbeirat einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) muss grundsätzlich aus drei Personen bestehen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt. In dem Fall hatte eine WEG in einer Eigentümerversammlung den Verwaltungsbeirat neu gewählt. Er bestand statt bisher aus drei nur aus zwei Mitgliedern. Ein Eigentümer focht den Beschluss an.
Der BGH gab ihm recht. Der Beirat sei laut Gesetz mit drei Wohnungseigentümern zu besetzen. Die gesetzeswidrige Besetzung des Beirats entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
Der BGH wies darauf hin, dass der Beirat kein notwendiges Organ der WEG ist, sondern als Hilfs- und Kontrollorgan lediglich ergänzende Funktionen wahrnimmt. Die WEG sei auch ohne Verwaltungsbeirat in vollem Umfang handlungs- und funktionsfähig. Wenn die Eigentümer die Einsetzung eines Beirats für dringlich hielten, sich aber nicht genügend Kandidaten meldeten, müssten die Eigentümer notfalls Überzeugungsarbeit leisten und einen dritten Eigentümer zu einer Kandidatur bewegen.
(AZ: V ZR 126/09)
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