München (dapd). Eine Wohnungseigentümergesellschaft ist berechtigt, eine Versorgungssperre auch auf die Stromzufuhr zur Wohnung des säumigen Eigentümers zu erstrecken, obwohl dieser seinenStrom direkt vom Versorger bezieht. Das befand das Landgericht München I.
Im verhandelten Fall fasste eine WEG den Beschluss, gegen einen Miteigentümer, der in erheblichem Umfang mit seinen Wohngeldzahlungen in Verzug war, eine Versorgungssperre zuverhängen. Darin sollte auch die Stromzufuhr zu der Wohnungenthalten sein. Den Strom bezog der betroffene Eigentümer selbst vom Stromversorger und zahlte an diesen direkt.
Möglich sei die Versorgungssperre, wenn die Stromlieferung über eine im Gemeinschaftseigentum stehende Leitungsanlage erfolge,argumentierte das Gericht. Dann liege eine Leistung der WEG darin,dass sie den Eigentümern diese Gemeinschaftsleitungen zur Verfügungstellt. Diese eigene Leistung könne die WEG zurückhalten. Das gelte unabhängig davon, ob der Stromversorger im Verhältnis zur WEG oder direkt mit dem Sondereigentümer abrechnet. (AZ: 1 S 10608/10)
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