Karlsruhe (dapd). Verwalter von Wohnungseigentümergemeinschaften müssen die Heizkosten nach dem tatsächlichen Verbrauch der Eigentümer umlegen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Eine Umlage der Heiz- und Warmwasserkosten aufgrund der im Abrechnungsjahr an den Energieversorger geleisteten Abschlagszahlungen ist unzulässig. In die Gesamtabrechnung seien allerdings die an den Energieversorger geleisteten Pauschalen einzustellen.
Laut BGH muss der Verwalter in die Gesamtabrechnung alle im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen aufnehmen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von Brennstoffen stehen. In den Einzelabrechnungen müsse der Verwalter die Kosten hingegen nach dem tatsächlichen Verbrauch umlegen. Denn die hier zu beachtenden Bestimmungen der Heizkostenverordnung schrieben eine verbrauchsabhängige Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten vor.
Die hiermit zwangsläufig verbundene Abweichung der Einzelabrechnungen von der Gesamtabrechnung müsse der Verwalter in der Abrechnung verständlich erläutern, damit sie für die Eigentümer nachvollziehbar ist. (AZ: V ZR 251/10)
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