Bonn (dapd). Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann von einem einzelnen Wohnungseigentümer nicht verpflichtet werden, wegen dessen Gehbehinderung eine Barrierefreiheit im Treppenhaus und der Garage durch den Einbau von Handläufen herzustellen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Köln weist der Verbraucherschutzverein „wohnen im eigentum“ hin.
Danach besteht kein Anspruch auf Zustimmung der anderen Eigentümer. Sie seien nicht verpflichtet, sich an den Kosten der baulichen Veränderung zu beteiligen, weil die Baumaßnahmen ausschließlich im Interesse des einzelnen Eigentümers liegen.
Allerdings muss die Eigentümergemeinschaft es dulden, wenn ein Miteigentümer nachweislich auf die Handläufe angewiesen ist und diese auf eigene Kosten fachgerecht einbauen lässt.
(Aktenzeichen: Landgericht Köln 29 S 246/10)
dapd.djn/T2013010600946/kaf/K2120/mwo