Berlin (dapd). Führt ein Unternehmen den Auftrag zum Winterdienst nur mangelhaft aus, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern. Das entschied das Amtsgericht Spandau. In dem Fall verlangte ein Winterdienstunternehmen von einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Zahlung der einbehaltenen Vergütung. Laut Vertrag ist das Unternehmen verpflichtet, den öffentlichen Gehweg vor der Wohnanlage von Schnee sowie Schnee- und Eisglätte freizuhalten. Hierfür ist ein Entgelt von 322 Euro pro Saison vereinbart.
Da der Winterdienst an mehreren Tagen mangelhaft war, behielt die WEG 107 Euro ein. Außerdem verlangte sie vom Unternehmen Ersatz für Verwarnungsgelder, die das Ordnungsamt gegen zwei Wohnungseigentümer wegen nicht ordnungsgemäßer Ausführung der Räum- und Streupflicht verhängt hatte.
Die WEG ist im Recht, befanden die Richter. Sie war berechtigt, die Vergütung um 15 Prozent zu mindern. Auch für die Verwarnungsgelder muss das Winterdienstunternehmen einstehen.
(AZ: 70 C 73/11 WEG)
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