Karlsruhe (dapd). Ein Wohnungseigentümer, der fortlaufend seine Pflicht zur Zahlung von Wohngeld in die Gemeinschaftskasse verletzt,kann durch die Eigentümergemeinschaft zum Verkauf gezwungen werden.Das entschied der Bundesgerichtshof. Voraussetzung sei allerding seine Abmahnung des Schuldners.
Im konkreten Fall hatte ein Eigentümer, der seine Wohnungvermietet hat, seit 1997 immer nur dann sein Wohngeld gezahlt, wenndie Eigentümergemeinschaft die Ansprüche gerichtlich geltend machte.Seine Zahlungsrückstände lagen bei 3000 bis 4000 Euro. Schließlich beschloss die Eigentümergemeinschaft, ihm das Eigentum zu entziehen.Dagegen zog er vor Gericht.
Laut BGH ist ein erzwungener Verkauf zulässig, wenn derEigentümer seine Pflichten gegenüber den Miteigentümern derartgravierend verletzt habe, dass den anderen ein Fortführen derGemeinschaft unzumutbar geworden sei. Wesentliche Rückstände bei den Gemeinschaftskosten könnten einen Zwangsverkauf somit rechtfertigen.Vorraussetzung sei allerdings, dass sich der Eigner länger als drei Monate und mit mehr als drei Prozent des Einheitswerts der Wohnung im Verzug befinde. (AZ: V ZR 26/06)
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