Karlsruhe (ddp.djn). Der Zwangsverwalter eines Wohnungseigentums muss die laufenden Hausgelder des Schuldners zahlen. Notfalls muss der Gläubiger hierfür einen Vorschuss leisten. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes hervor.
Vor Inkrafttreten der WEG-Reform am 1.7.2007 war allgemein anerkannt, dass bei der Zwangsverwaltung von Wohnungseigentum das laufende Hausgeld eine Ausgabe der Verwaltung bildet. Der Zwangsverwalter musste damit das Hausgeld unabhängig von der Erzielung von Einkünften aus der Verwaltung zahlen. Konnte der Zwangsverwalter aus den Erträgen der Verwaltung die Hausgelder nicht zahlen, musste der Gläubiger die hierzu notwendigen Beträge als Vorschuss bereitstellen.
Umstritten war, ob dies auch nach der WEG-Reform noch gilt. Aus Änderungen im Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG), die im Zuge der WEG-Reform erfolgt sind, haben einige Gerichte hergeleitet, dass Hausgeldforderungen keine Kosten der Zwangsverwaltung mehr seien und deshalb nicht mehr vom Zwangsverwalter zu zahlen beziehungsweise vom Gläubiger zu bevorschussen seien. Der BGH hat diese Frage nun geklärt. Hausgelder sind nach wie vor als Kosten der Zwangsverwaltung zu behandeln. (AZ: V ZB 43/09)
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