– von Katja Fischer – Für viele Mieter ist es kein Problem, den tropfenden Wasserhahn oder einen defekten Lichtschalter in ihrer Wohnung zu reparieren. Kleine und auch größere Schäden beseitigen sie lieber selbst, anstatt den Vermieter zu informieren. Manche schrecken auch vor verstopften Rohren nicht zurück.
Doch das kann ins Auge gehen. Wer handwerkliche Arbeiten in der Mietwohnung unsachgemäß ausführt und dadurch Schäden verursacht, haftet dafür. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Gießen musste ein Mann Schadenersatz an seinen Vermieter zahlen, weil er durch unsachgemäße Reinigung eines Abflussrohres mithilfe einer Handpumpe einen Wasserschaden in der darunter liegenden Wohnung angerichtet hatte (AZ: 48 MC 141/07).
Hobby-Heimwerker sollten zunächst einmal in ihren Mietvertrag schauen, ob sie überhaupt verpflichtet sich, kleine Reparaturen in ihrer Mietwohnung auszuführen. Grundsätzlich ist nämlich der Vermieter dafür zuständig. Er ist verpflichtet, die Mietsache während der Vertragslaufzeit in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Die Instandhaltungskosten dürfen nicht auf den Mieter abgewälzt werden.
Eine Ausnahme gibt es allerdings bei Reparaturen von Bagatellschäden. Der Vermieter kann in den Mietvertrag eine Klausel aufnehmen, wonach der Mieter die Kosten für die Beseitigung von kleinen Schäden zahlen muss, informiert der Deutsche Mieterbund (DMB). Aber es gibt klare Regelungen für die Wirksamkeit einer solchen Klausel. Sie gilt nur, wenn es sich tatsächlich um Bagatellschäden handelt, deren Reparatur höchstens 75 Euro kostet. Die Reparatur muss sich auf Teile der Mietsache beziehen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters unterliegen, wie beispielsweise der tropfende Wasserhahn, Duschköpfe, Fenster- oder Türverschlüsse, Rollläden, Jalousien, Lichtschalter und Steckdosen.
Nicht auf den Mieter umgelegt werden dürfen Reparaturkosten, die sich auf Teile von Gemeinschaftseinrichtungen beziehen wie zum Beispiel die Hauseingangstür, Keller, Boden oder Treppenhaus, so der Mieterverein Rostock. Eine Verlagerung der Kosten auf die Mieter sei nur dann sachgerecht, wenn er es durch pflegliche und sorgsame Behandlung in der Hand habe, wie oft und in welchem Umfang Reparaturen anfallen. Das ist in Gemeinschaftseinrichtungen nicht der Fall.
Außerdem muss im Mietvertrag in der Kleinreparaturklausel eine Obergrenze für alle Kleinreparaturen eines Jahres enthalten sein. Üblich sind 150 bis 200 Euro oder 8 Prozent der Jahresmiete. Fehlt diese Obergrenze, ist die Klausel unwirksam, so der Mieterbund. Ebenfalls unwirksam sind Vereinbarungen, die den Mieter verpflichten, sich an allen Reparaturen mit einem bestimmten Betrag zu beteiligen.
Die Kleinreparaturklausel gilt auch für Einrichtungsgegenstände in der Wohnung, die der Mieter mitgemietet hat. Das können zum Beispiel in der Küche Spüle, Herd und Kühlschrank sein. Im Bad fallen Toilette, Waschbecken und Badewanne darunter. An Bagatellreparaturen muss sich der Mieter beteiligen, wenn eine gültige Klausel im Mietvertrag steht. Lassen sich diese Gegenstände nicht mehr reparieren, muss der Vermieter diese mitgemieteten Gegenstände erneuern, so der DMB. Tut er das nicht, kann der Mieter bei größeren Mängeln sogar die Miete mindern.
Auch wenn im Mietvertrag festgelegt ist, dass der Mieter für Bagatellschäden aufkommen muss, sollte er den Fall doch grundsätzlich beim Vermieter melden. Niemals sollten Mieter auf eigene Faust einen Handwerker beauftragen, einen Mangel in der Wohnung zu beseitigen. Sonst bleiben sie am Ende auf den Kosten sitzen. Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Mieter, der eigenmächtig einen Mangel in seiner Wohnung beseitigt, die Kosten nicht nachträglich vom Vermieter einfordern kann (AZ: VIII ZR 222/06).
dapd.djn/kaf/mwo