Start Aktuelles Ruhestörung: BGH prüft Mietminderung wegen Touristenwohnung

Ruhestörung: BGH prüft Mietminderung wegen Touristenwohnung

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Karlsruhe (dapd). Der Bundesgerichtshof (BGH) wird am kommenden Mittwoch prüfen, ob Mieter den Mietzins wegen häufiger Ruhestörung aus einer benachbarten Touristenwohnung kürzen dürfen. Im Ausgangsverfahren hatten Mieter in Berlin-Mitte ihre Zahlungen um 20 Prozent gekürzt, weil in der über ihnen liegenden Touristenwohnung häufig lautstark gefeiert wird. Außerdem werde häufig nachts geklingelt und im Treppenhaus Müll abgestellt.

Gerichte haben sich in den vergangenen Monaten häufiger mit Nachbarschaftsstreitigkeiten wegen Ferienwohnungen beschäftigen müssen. Die Verfahren stammen überwiegend aus Berlin.

Im aktuellen Fall klagte der Vermieter wegen rückständiger Miete erfolgreich auf Räumung. Die Mietkürzung sei zu Unrecht erfolgt. Das Landgericht Berlin urteilte im Januar 2011, bei einem großen Haus im Zentrum Berlins handle es sich um normale Beeinträchtigungen. Der BGH ließ die Revision der Mieter zu und verhandelt am Mittwoch in letzter Instanz über das Recht auf Mietminderung.

Auch ein anderer Senat des BGH war bereits vor einem halben Jahr mit dem Streitthema befasst. Damals zog der Besitzer einer Eigentumswohnung in Berlin vor Gericht. Ein Miteigentümer vermietet seine Eineinhalb-Zimmer-Wohnung regelmäßig als Ferienwohnung. Das versuchte der Eigentümer zu unterbinden, allerdings ohne Erfolg. Der für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat entschied im November 2011, dass nur das Abstellen von Ruhestörungen und anderen übermäßigen Beeinträchtigungen verlangt werden könne. Für ein generelles Vermietungsverbot an Touristen gebe es jedoch keine gesetzliche Grundlage im Wohnungseigentumsgesetz.

Auch das Verwaltungsgericht Berlin-Mitte hat die Nutzung von Wohnraum als Touristenunterkünfte am 23. Januar 2012 für zulässig erklärt. Das Bezirksamt Berlin-Mitte wollte die Vermietung mit der Begründung untersagen, es handle sich um ungenehmigte Beherbergungsbetriebe. Das Verwaltungsgericht entschied dagegen, dass die Nutzung nicht mit den Mitteln des Baurechts untersagt werden könne. Die Feriengäste wohnten in der Anlage, sie würden nicht wie in einem Hotel „beherbergt.“

Die vorangegangenen Urteile binden den Mietsenat des BGH allerdings nicht, da für Mitminderungen wegen Ruhestörung andere Rechtsgrundlagen gelten als in Verwaltungs- oder Eigentümerstreitigkeiten.

dapd.djn/T2012022751226/uk/pon