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Schimmel: Winterzeit ist Schimmelzeit – Praktisches und Mietrecht relevantes …

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Winterzeit ist Schimmelzeit

Berlin (dapd). Im Winter steigt die Gefahr, dass sich in der Wohnung Schimmel bildet. Feuchte Luft ist eine Ursache dafür. Sie kann entweder von außen eindringen, wird aber auch durch die Bewohner selbst verursacht. Eine vierköpfige Familie produziert etwa zehn Liter Feuchtigkeit pro Tag, allein durch ihre Anwesenheit sowie durch Kochen, Duschen oder Wäschewaschen.

In geschlossenen Räumen steigt so die relative Luftfeuchtigkeit schnell auf 70 Prozent und mehr. Wird die feuchte Luft nicht entfernt, können sich die gefürchteten schwarzen Pilze an Decken und Wänden bilden. Besonders gern siedeln sie sich hinter Möbeln an, die dicht an der Wand stehen.

„Das ideale Raumklima liegt bei 20 Grad Celsius und zwischen 40 und 60 Prozent relativer Feuchtigkeit“, informiert die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Sinkt die relative Luftfeuchtigkeit unter 30 Prozent, kann die trockene Luft die Schleimhäute reizen. Ist sie aber regelmäßig höher, können sich Schimmelpilze bilden. Je höher die relative Luftfeuchtigkeit ist, desto häufiger muss also gelüftet werden.

 

Schimmel: Auch Gebäudeschäden können Ursache sein

 

Viele Vermieter geben den Mietern die Schuld am Schimmelbefall, weil sie angeblich zu wenig heizen oder nicht ausreichend lüften. „Mieter müssen besonders in der kalten Jahreszeit für ausreichende Lüftung ihrer Wohnung sorgen“, stellt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund klar. Jeden Morgen ist ein kompletter Luftaustausch notwendig, für den die Fenster einige Minuten lang vollständig geöffnet werden. Wird die Wohnung den ganzen Tag über genutzt, muss mehrmals gelüftet werden. „Das dauerhafte Ankippen der Fenster bringt nichts, damit wird nur unnötig Energie verschwendet“, sagt Ropertz.

Doch oft kann der Mieter die Schimmelbildung nicht verhindern, auch wenn er noch so sorgfältig heizt und lüftet. Wenn Schäden am Gebäude vorliegen, durch die Feuchtigkeit ins Innere eintritt, ist der Vermieter in der Pflicht. Er muss in einem Rechtsstreit mit seinem Mieter zuerst nachweisen, dass keine baulichen Ursachen für Feuchtigkeitsschäden vorliegen. Nur wenn ihm das gelingt, muss der Mieter beweisen, dass die Feuchtigkeitsschäden nicht durch sein Verhalten verursacht wurden, entschied der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: XII ZR 71/01).

Gefahr durch Schimmel:Vermieter muss Wärmebrücken beseitigen

Besonders nach der energetische Sanierung von Mietshäusern und dem Einbau neuer Fenster klagen viele Mieter über Schimmelbefall. Obwohl sie ausreichend lüften, entstehen die schwarzen Flecken an den Wänden. Eine Ursache dafür ist, dass die neuen Energiesparfenster die Räume hermetisch abdichten, während durch die alten Fenster die Luft ständig durch die Ritzen entweichen konnte. Wenn sich dann Wärmebrücken bilden, kann sich an den Wänden Schimmel bilden.

Solche Wärmebrücken können auch dann vorhanden sein, wenn der Vermieter das Haus nach den gültigen DIN-Normen gedämmt hat. Dann handelt es sich um einen Baumangel, den der Vermieter beseitigen muss, wie das Landgericht Köln (Aktenzeichen: 6 S 79/90) entschied.

Solche Wärmebrücken entstehen besonders häufig, wenn die Wärmedämmung nicht der Isolierverglasung angepasst wurde. Der Vermieter ist in solchen Fällen gehalten, durch eine verbesserte Außendämmung Abhilfe zu schaffen. Außerdem muss er die Mieter präzise belehren, wie sie ihr Lüftungsverhalten ändern müssen, um Kondensatschäden zu vermeiden.

Egal, wer Schuld hat, in jedem Fall muss dem Schimmel gründlich und nachhaltig zu Leibe gerückt werden. Am besten gelingt das, wenn die Flecken klein und noch nicht tief ins Mauerwerk eingedrungen sind. „Bewohner von Mietwohnungen dürfen also nicht abwarten, sondern müssen ihren Vermieter unverzüglich benachrichtigen“, betont Ropertz. Denn bei Schimmelbefall handelt es sich um einen Wohnungsmangel.

Der Mieter kann bis zur endgültigen Beseitigung des Schimmels die Miete kürzen. Bei Feuchtigkeitsschäden in der Küche und im Wohnbereich sind zum Beispiel 20 Prozent Mietminderung angemessen. Ist das Mauerwerk erheblich durchfeuchtet, sind sogar 80 bis 90 Prozent möglich. Allerdings gilt das nur, wenn der Mieter die Schäden nicht selbst verschuldet hat, weil er zu wenig geheizt oder gelüftet hat.

dapd