Start Aktuelles Schornsteinfegermonopol verhindert Preissenkungen – Amtshoheit auf dem Dach

Schornsteinfegermonopol verhindert Preissenkungen – Amtshoheit auf dem Dach

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Sankt Augustin (ddp.djn). Von ddp.djn-Korrespondentin Katja Fischer.  Der Besuch des Schornsteinfegers ist für viele Hausbesitzer nicht nur Grund zur Freude. Denn der schwarze Mann bringt nicht nur das sprichwörtliche Glück, sondern hinterlässt auch regelmäßig eine saftige Rechnung. Verhandlungsspielraum oder die Möglichkeit, den Schornsteinfeger zu wechseln, haben die Kunden kaum. Denn in Deutschland gilt, wenn mittlerweile auch etwas eingeschränkt, nach wie vor das Schornsteinfegermonopol. Und das kommt Hausbesitzer teuer zu stehen.

Denn die Gebühren für die Leistungen des Schornsteinfegers sind gesetzlich vorgeschrieben. Bestehender Gebietsschutz durch die Aufteilung in Kehrbezirke und rechtliche Bedingungen verhindern Konkurrenz und Wettbewerb, kritisiert der Verband Privater Bauherren. Die Preise könnten etwa um ein Drittel sinken, wenn Wettbewerb zugelassen würde, schätzt der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks.

Zwar dürfen seit 2009 auch Schornsteinfeger anderer EU-Staaten auf deutschen Dächern kehren, aber die deutschen Kollegen müssen sich nach wie vor an ihre Kehrbezirke halten. Erst ab 1. Januar 2013 gilt das neue Schornsteinfegerhandwerksgesetz uneingeschränkt in Deutschland.

Damit geht die Verpflichtung, die Vorgaben der Kehr- und Überprüfungsordnung zu erfüllen, vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister an den jeweiligen Eigentümer über, erklärt Franz Klumpp, Präsident des Landesinnungsverbandes des Schornsteinfegerhandwerks Baden-Württemberg. Alle Hausbesitzer müssen bis zum Ende 2012 einen sogenannten Feuerstättenbescheid erhalten. Darin stehen die kehr-, überprüfungs- und messpflichtigen Anlagen mit den dabei einzuhaltenden Ausführungsterminen. Der Bescheid ist gewissermaßen das Leistungsverzeichnis gesetzlich vorgeschriebenen Tätigkeiten rund um die Feuerungsanlage.

Aktuell können Hausbesitzer ihren Schornsteinfeger zwar schon frei wählen, aber nur für Arbeiten, die keine Kontrollen enthalten. Dafür ist nach wie vor der Bezirksschornsteinfeger zuständig, den sich der Kunde nicht aussuchen kann. Dieser übernimmt die amtlichen Aufgaben wie das Führen des Kehrbuchs, die Feuerstättenschau, die Erstellung des Feuerstättenbescheides und andere Prüfungen.

Mindestens einmal pro Jahr kommt der Schornsteinfeger ins Haus, um die Öl- oder Gasheizung zu überprüfen. Bei Heizungen mit Kohle oder Holz klingelt er noch öfter. Ausschlaggebend für die Abstände der Termine ist das Alter der jeweiligen Anlage, informiert der Schornsteinfegerverband. Über zwölf Jahre alte Gas- und Ölheizungen werden alle zwei Jahre, jüngere Anlagen alle drei Jahre überprüft.

Seit 22. März 2010 sind auch kleinere Heizungsanlagen messpflichtig. Der Schornsteinfeger prüft das Emissionsverhalten aller Gas- und Öl-Heizungsanlagen mit einer Leistung über vier Kilowatt. Das war bisher nicht der Fall. Nach der alten Verordnung wurden nur Heizkessel mit einer Leistung über elf Kilowatt in regelmäßigen Abständen gemessen, Heizkessel mit einer Leistung zwischen vier und elf Kilowatt nur einmalig nach ihrer Errichtung.

Da Wohnungen und Häuser jedoch zunehmend nach modernen energetischen Standards gebaut oder saniert werden, sind in der Regel bereits kleinere, effektivere Anlagen völlig ausreichend, um den erforderlichen Wärmebedarf zu decken. Aber sie müssen den umweltrechtlichen Anforderungen genügen, teilt der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks mit.

Mit dem neuen Gesetz ist auch das Nebentätigkeitsverbot für Schornsteinfeger aufgehoben. In der Folge dürfen sie nun auch andere Arbeiten verrichten, die auf ihrem fachlichen Gebiet liegen. Das bringt für Hausbesitzer durchaus Vorteile. Da der Schornsteinfeger mit den Anlagen und Gebäuden in seinem Bezirk gut vertraut ist, kann es sich lohnen, ihn bei der Heizungsmodernisierung oder energetischen Sanierung mit ins Boot zu holen. Die Preise dafür sind frei verhandelbar.

ddp.djn/kaf/jwu