Käufer sollten sich nicht von werbewirksamenVersprechen in Verkaufsprospekten für Seniorenwohnungen wie «rollstuhlgerecht» oder «barrierefrei» blenden lassen. «Diese Begriffe sind rechtlich nicht definiert. Letzten Endes steht demKäufer immer nur das zu, was im Vertrag steht», warnt ThomasPenningh, Vorsitzender des Verbandes Privater Bauherren.
Weil Vertragsentwürfe häufig zu wünschen übrig lassen und Käufer benachteiligen, hat sich das Oberlandesgericht Düsseldorf mit dieser Art von Werbung auseinandergesetzt. Es kam zu dem Ergebnis, dass die Wohnungen den Qualitätsrichtlinien der DIN 18025 entsprechen sollen, wenn ein Bauträger die von ihm erstellte Wohnungseigentumsanlage inder Werbung als «Seniorenresidenz» beschreibt und die von ihm vertriebenen Eigentumswohnungen mit Prädikaten wie «behinderten- und rollstuhlgerecht» bewirbt (AZ: 23 U 11/08).
Das Urteil des Oberlandesgerichts ist nach Ansicht des VPB einegroße Hilfe für Verbraucher, denn die DIN 18025 regelt das barrierefreie Bauen im Detail und ist in vielen Bundesländern sogar Grundlage der Landesbauordnung. «Die Käufer solcher Seniorenwohnungenkönnen sich also theoretisch auf die DIN berufen und die entsprechende Ausstattung ihrer Wohnung erwarten», erläutert Penningh.
«Das Problem dabei ist die Kontrolle», so der Bausachverständige. Die meisten Käufer wüssten nicht genau, was die DIN beinhaltet, ob sie überhaupt noch aktuell ist und was tatsächlich alles zu einer barrierefreien Wohnung gehört. Er rät Kaufinteressenten deshalb, die Unterlagen vor Vertragsabschluss von einem unabhängigen Bausachverständigen prüfen zu lassen.
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