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So rügen Bauherren bei Mängeln richtig

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Berlin (dapd). Wer baut, hat das Recht auf eine einwandfreie Immobilie. Tritt ein Mangel auf, muss ihn der verantwortliche Bauunternehmer oder Handwerker innerhalb der fünfjährigenGewährleistungsfrist beseitigen. „Entdeckt ein Bauherr einen Mangel,kann er ihn rügen“, erläutert Baufachanwältin Heike Rath von derArbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) imDeutschen Anwaltverein. Dazu muss er das Symptom beschreiben underläutern, wo der Schaden liegt. Weil der Bauherr in der Regel Laieist, darf er das mit einfachen Worten tun, wie etwa: „Im Keller unter der Treppe ist die Außenwand nass. Die feuchte Stelle ist handtellergroß.“ Möglich wäre auch eine Formulierung wie: „Im Kinderzimmer wird es nicht wärmer als 17 Grad, auch wenn die Heizungkomplett aufgedreht ist.“ Der Bauherr muss den Mangel nur beschreiben, die technischen Ursachen braucht er nicht zu nennen.

Selbstverständlich muss der Bauherr den Mangel auch bei der richtigen Firma rügen. Nur die ist zur Nachbesserung verpflichtet.Wendet sich der Bauherr an den Falschen, und der kommt irrtümlich auf die Baustelle, muss der Bauherr ihm diesen unnötigen Aufwand ersetzen.

„Wir raten dazu, die Firma erst einmal freundlich mündlich aufden Mangel hinzuweisen und um Beseitigung zu bitten“, so Rath.Passiert daraufhin nichts, folgt die zweite Rüge, diesmal schriftlich und strenger im Ton.

„Der Bauherr sollte sich überlegen, ob und wann er eine Frist setzt. Denn sobald er eine setzt, verhärten sich die Fronten, underfahrungsgemäß verzögert sich alles unnötig“ sagt Rath. „Setzt der Bauherr allerdings eine Frist, dann sollte das auch zu Konsequenzen führen. In der Regel bedeutet das dann die Minderung der Vergütung oder die Beauftragung eines anderen Unternehmers.“

Die Frist muss dem Schaden angemessen sein. Bauherren sollten Fristen nach Möglichkeit großzügig handhaben, sich aber auch nichtausnutzen lassen. „Der Bauherr muss keine Rücksicht auf den laufenden Betrieb der Baufirma nehmen. Liefer- und Produktionszeitenvon Ersatzbauteilen allerdings muss er einräumen“, so Rath. Eine Ausnahme bilden Notfälle. Läuft etwa Wasser ins Dach, muss der Handwerker binnen 24 Stunden zumindest Notmaßnahmen einleiten.

dapd.djn/kaf/mwo