Stuttgart (ddp.djn). Wenn eine Kommune Bauland zu Grünland umwidmet, hat der Besitzer keinen Anspruch auf eine Entschädigung für den Wertverlust. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart hervor (Urteil vom 27. Juli; AZ: 102 U 1/09). In einem jahrelangen Streit mit einer Unternehmerfamilie um einen geänderten Bebauungsplan bekam die Stadt Heilbronn Recht.
Die Familie habe aber die Möglichkeit, ein sogenanntes Verwaltungsverfahren zu beantragen, entschieden die Richter. Daraufhin werde der Wert der Grundstücke per Gutachten festgelegt und die Stadt müsse die Flächen für diesen Wert übernehmen.
Die Familie besitzt den Angaben zufolge eine privat genutzte, denkmalgeschützte Villa, die von einer Parkanlage umgeben ist. Seit 1939 waren die beiden Grundstücke als Wohngebiet mit Gewerbebetrieben ausgewiesen. Anfang der 80er Jahre beantragte die Familie, drei Häuser mit insgesamt 51 Wohneinheiten und Tiefgarage zu bauen.
Im Jahr 1987 jedoch stellte die Stadt einen neuen Bebauungsplan auf, der auf den Grundstücken einen Park und einen Kindergarten vorsieht. Einwendungen gegen diesen Bebauungsplan blieben erfolglos. Letztendlich entschied das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1999 zugunsten der Stadt.
Die Kommune setzte den Bebauungsplan bislang nicht um und auch die Besitzer können die beantragten Häuser nicht bauen. Sie verlangten daher eine Entschädigung in Höhe von über einer Million Euro von der Stadt. Einen Vergleich hatten sie abgelehnt. Die Richter hatten vorgeschlagen, dass die Familie die Villa behält und einen Teil des Parks für die Öffentlichkeit zugänglich macht und im Gegenzug einen Teil der Grundstücke nach ihrer eigenen Vorstellung bebauen darf. Die Revision zum Bundesgerichtshof ist zulässig.
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