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Steuern sparen mit haushaltsnahen Dienstleistungen

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Berlin (dapd). Haushaltsnahe Dienstleistungen lassen sich von der Steuer absetzen. Privatleute, die zum Beispiel 2010 Firmen mit Putzen, Gartenpflegearbeiten, Kinder- oder Altenbetreuung beauftragt haben, können das in ihrer Steuererklärung angeben.

Die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland weist auf zwei Möglichkeiten im Steuerrecht hin. Zum einen gibt es den Steuerbonus für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen, zum anderen den Steuerbonus für Handwerkerleistungen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Arbeiten, die normalerweise von den Haushaltsmitgliedern selbst erledigt werden, wie beispielsweise Heckenschneiden, Beetpflege oder regelmäßiges Rasenmähen. Aufwendungen hierfür können in Höhe von bis zu 4.000 Euro – das sind 20 Prozent von bis zu 20.000 Euro – pro Jahr von der Steuerschuld abgezogen werden, so Haus & Grund Deutschland.

Für größere Arbeiten im und am Haus gibt es zusätzlich einen Steuerbonus für Handwerkerleistungen. Eigentümer, die an ihrem selbst genutzten Haus oder der selbst genutzten Eigentumswohnung Erhaltungs-, Renovierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen ausführen lassen, können den Staat jährlich mit bis zu 1.200 Euro – das sind 20 Prozent von bis zu 6.000 Euro – an den Arbeitskosten beteiligen.

Voraussetzung ist allerdings in jedem Fall, dass eine schriftliche Rechnung vorliegt. Barzahlungen und Quittungen akzeptiert das Finanzamt nicht. Der leistende Unternehmer muss eine schriftliche Rechnung stellen und die Zahlung der Rechnung muss durch eine Überweisung auf das Bankkonto des Unternehmers erfolgen. Der Bankbeleg gilt als Zahlungsnachweis.

Da sich die Absetzbarkeit nur auf den Arbeitslohn und nicht auf Kosten für das Arbeitsmaterial bezieht, müssen die Handwerker und Dienstleister ihre Rechnungen genau nach Arbeitslohn und sonstigen Kosten aufschlüsseln. Eine reine Festpreisvereinbarung auf einer Rechnung ist steuerlich nicht begünstigt. Mit dem Handwerksunternehmen sollte daher schon vor der Rechnungsstellung über die erforderliche Aufteilung auf der Rechnung gesprochen werden.

Für Hauseigentümer, die eigenständig ihre Finanzen regeln, dürfte der Nachweis der Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen kein Problem sein. Schwieriger ist es für Wohnungseigentümer in Gemeinschaften, die die Geschäfte in die Hände eines Verwalters gelegt haben. Auch sie können grundsätzlich in den Genuss der Steuerersparnis kommen. Allerdings benötigen sie dafür eine entsprechende Bescheinigung vom Verwalter.

Nicht jeder Verwalter ist freiwillig bereit, solche Bescheinigungen auszustellen. Ohne gesonderten Auftrag und entsprechende Vergütung muss der Verwalter das auch nicht tun. Jetzt gibt es aber eine erste obergerichtliche Entscheidung zu diesem Thema. Sie verpflichtet den Verwalter, die jährliche Hausgeldabrechnung so zu erstellen, dass die Wohnungseigentümer ihre Aufwendungen steuerlich geltend machen können. Die Wohnungseigentümer können den Verwalter per Beschluss dazu verpflichten, eine Bescheinigung auszustellen. Da der Verwalter über alle erforderlichen Unterlagen verfügt, sei es sachgerecht, ihn mit der Ausstellung der Bescheinigung zu beauftragen, so das Kammergericht Berlin (AZ: 24 W 93/08). Er hat jedoch Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung für seinen erhöhten Arbeitsaufwand. Das Gericht ging von einer Sondervergütung von 17 Euro pro Wohnungseinheit im ersten Jahr und 8,50 Euro pro Wohnung für die Folgejahre aus.

Mieter von Wohnungen sind auf die Kooperation mit ihrem Vermieter angewiesen, wenn sie die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerarbeiten nachweisen wollen. Dann können sie Teile der Betriebskosten von der Steuer ansetzen, erklärt Ulrich Ropertz, Sprecher des Deutschen Mieterbundes. Dazu zählen Aufwendungen für Hausmeister, Gartenpflege, Winterdienst, Hausreinigung, Wartungsarbeiten und Wärmemessdienstgebühren.

Um diese Kosten nachweisen zu können, muss der Vermieter eine detaillierte Abrechnung oder Bescheinigung erstellen. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg ist er nach Treu und Glauben verpflichtet, im Rahmen der Betriebskostenabrechnung die infrage kommenden Positionen aufzulisten und den Anteil der steuerbegünstigten Kosten auszuweisen (AZ: 222 C 90/09).

dapd