Stuttgart (ddp.djn). Ehe- und eingetragene Lebenspartner können sich zu Lebzeiten Haus oder Wohnung komplett steuerfrei schenken. Mit dieser wenig bekannten Regelung können die Paare geschickt Vermögen untereinander aufzuteilen und es später steuerschonend auf die Nachkommen übergehen zu lassen. Auf diese lukrative Gestaltungsmöglichkeit weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hin. Das Steuerprivileg gilt neben heimischen Immobilien auch für Domizile im EU-Ausland.
Bei dieser Vergünstigung spielt es keine Rolle, wie wertvoll der Grundbesitz ist. Es muss sich lediglich um ein Familienwohnheim handeln. Dies muss der Empfänger nach der Schenkung aber nicht zwingend selbst nutzen. Statt dessen kann es auch vermietet oder verkauft werden. Um ein begünstigtes Grundstück handelt es sich, wenn das Haus oder die Eigentumswohnung der Mittelpunkt des familiären Lebens ist. Eine Befreiung scheidet daher aus, wenn das verschenkte Grundstück lediglich als Ferien- oder Wochenendhaus genutzt wird.
Eigene Wohnzwecke bedeutet aber nicht, dass sich zwingend die Eheleute hierin aufhalten müssen. Auch die zur Familie gehörenden Kinder, Enkel und weitere Verwandte dürfen darin residieren, wenn sie mit den Ehegatten einen gemeinsamen Hausstand führen. Liegt ein solches Familienwohnheim vor, kann ein Ehegatte seinem Partner das Allein- oder Miteigentum am Grundstück abgabenfrei schenken.
Doch nicht nur bei bereits bestehenden Häusern fällt keine Steuer an. Kauft oder baut ein Gatte das Eigenheim mit seinen Geldern und räumt dem Partner das Miteigentum ein, gilt auch dies als begünstigte Schenkung. Eltern können dieses Angebot des Fiskus auch nutzen, wenn sie das Haus später an die Kinder verschenken wollen.
Ist das Eigenheim im Alleinbesitz eines Partners, kann er die eine Hälfte auf seinen Gatten übertragen. Später verschenken oder vererben beide das Haus an Sohn oder Tochter. Die erste Übergabe bleibt steuerfrei. Beim Besitzerwechsel an den Nachwuchs können dann zweifache Freibeträge und damit ab 2009 insgesamt 800 000 Euro genutzt werden.
Auch beim Vererben der Wohnimmobilie gibt es großzügige Steuerregeln. Steuerbefreit ist das Vererben einer selbst genutzten Wohnimmobilie als sogenanntes Familienheim zum einen an den Ehegatten oder an den Partner in eingetragener Lebenspartnerschaft.
Das Internetportal steurrat24.de weist jedoch darauf hin, dass Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht begünstigt sind. Außerdem bleibt die Erbschaft steuerfrei, wenn Kinder, Stiefkinder oder Kinder verstorbener Kinder begünstigt sind.
Einschränkung jedoch: Es bleiben nur 200 Quadratmeter Wohnfläche von der Steuer verschont. Die darüber hinausgehende Wohnfläche ist steuerpflichtig. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist nach Auskunft von steuerrat24.de jedoch, dass der Erblasser das Familienheim vor dem Erbfall selbst bewohnt hat und die Erben die Immobilie nach der Erbschaft 10 Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzen. Ausnahmen von dieser 10-Jahres-Regel sind nur möglich, wenn das Wohnen im Haus aus objektiven Gründen nicht mehr möglich ist, beispielsweise durch Pflegebedürftigkeit, oder wenn es neben anderen Wohnsitzen der Hauptwohnsitz bleibt.
Das Internet-Portal weist außerdem darauf hin, dass aufgrund von Übergangsregelungen Erbschaften des selbstgenutzten Familienheims nach neuem Recht schon seit dem 1. Januar 2007 steuerfrei sein können, da für die Jahre 2007 und 2008 ein Wahlrecht besteht.
(ddp)