München (dapd). Angemietete Tiefgaragenplätze dürfen, sofern im Mietvertrag nichts anderes geregelt ist, nur zum Abstellen von Fahrzeugen genutzt werden. Kartons und andere Gegenstände dürfen dort nicht gelagert werden. Das entschied das Amtsgericht München.
Ein Ehepaar hatte auf seinem Tiefgaragenstellplatz Kartons und Plastikmaterial untergebracht. Die Vermieterin forderte, diese Gegenstände zu entfernen, weil der Tiefgaragenplatz kein Lagerplatz sei. Außerdem bestünden feuerpolizeiliche Bedenken.
Das Gericht gab der Vermieterin recht. Stellplätze seien unbebaute oder mit Schutzdächern versehene Flächen, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt seien. Da sie keinen geschlossenen Raum, sondern lediglich eine ungeschützte Fläche bildeten, seien sie grundsätzlich nur für das Abstellen eines Pkw geeignet.
(Aktenzeichen: Amtsgericht München 433 C 7448/12)
dapd.djn/T2013022801098/kaf/K2120/mwo