Berlin (dapd). Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen umziehen, können ab dem 1. August 2011 höhere Pauschalen geltend machen. Darüber informiert der Bund der Steuerzahler. Ein Umzug ist dann beruflich veranlasst, wenn sich die Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für den Hin- und Rückweg insgesamt um mindestens eine Stunde verkürzt.
Steuerlich abgesetzt werden können neben den Kosten für den Transport der Möbel auch die ortsüblichen Aufwendungen für einen Makler, aber auch Aufwendungen für Fahrten zur Wohnungsbesichtigung und doppelte Mietzahlungen. Benötigen die Kinder aufgrund des umzugsbedingten Schulwechsels Nachhilfeunterricht, so können diese Kosten ab 1. August maximal mit 1.617 Euro pro Kind berücksichtigt werden. Bislang galt ein Höchstbetrag von 1.603 Euro.
Für sonstige Umzugskosten kann darüber hinaus ein Pauschbetrag angesetzt werden. Ab dem 1. August 2011 können ein Single pauschal 641 Euro (bisher 636 Euro) und Verheiratete 1.283 Euro (bisher 1.271 Euro) als sonstige Umzugskosten geltend machen. Ziehen Kinder oder weitere Familienangehörige mit um, so können für diese Personen je 283 Euro (bisher 280 Euro) angesetzt werden.
Die höheren Pauschalen gelten aber nur, wenn der Umzug nach dem 31. Juli 2011 beendet wurde, so der Bund der Steuerzahler. Statt der Umzugspauschalen können die sonstigen Umzugskosten auch einzeln nachgewiesen werden. Dann müssen dem Finanzamt jedoch alle Rechnungen vorgelegt werden.
dapd