Stuttgart (ddp.djn). Möchten Angestellte durch einen Umzug auf Dauer kostengünstiger ins Büro pendeln oder verlangt der Chef die Nähe zum Arbeitsplatz, lassen sich sämtliche umzugsbedingte Aufwendungen als Werbungskosten absetzen. Das gelingt über Pauschalen, die das Finanzamt ohne nähere Nachweise anerkennt. Darauf weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hin. Ein berufsbedingter Umzug liegt vor, wenn sich die Fahrzeit zur Arbeit durch den Wohnungswechsel um wenigstens eine Stunde verkürzt. Da Hin- und Rückfahrt getrennt zählen, reicht pro Strecke eine Ersparnis von 30 Minuten aus.
Ist diese Voraussetzung erfüllt, spielt steuerlich keine Rolle mehr, ob auch private Motive ausschlaggebend für den Umzug waren. Nicht negativ darf das Finanzamt auslegen, wenn ein Gatte zwar Zeit einspart, der andere Ehepartner jedoch nach dem Umzug weiter zur Arbeit pendeln muss. Denn die Vereinbarkeit von Ehe und Berufsausübung beider Gatten darf steuerlich nicht erschwert werden. Somit ist über den Ansatz von Werbungskosten für jeden Arbeitnehmer getrennt zu entscheiden. Kommt es lediglich bei einem Partner zur merklichen Fahrzeitverkürzung, kann der die Umzugskosten absetzen. Hierbei ist es unerheblich, wer den Aufwand bezahlt hat.
(ddp)