– von Karl Lohmann – Bei einem Rechtsstreit um Schönheitsreparaturen muss der Vermieter die Kosten des Anwalts des Mieters tragen, wenn die Schönheitsreparatur Vereinbarung unwirksam war. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Berlin verweist die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (AZ: 67 S 460/09).
Unwirksame Klauseln bei Schönheitsreparaturen.
Im konkreten Fall enthielt der Mietvertrag verschiedene rechtlich unwirksame Regelungen in Bezug auf die Schönheitsreparaturen. Der Vermieter verlangte dennoch von seinem ehemaligen Mieter, der das Mietverhältnis ordnungsgemäß gekündigt hatte, einen Schadensersatz und berief sich auf diese Regelungen im Mietvertrag. Mit der Unterstützung eines Rechtsanwaltes wies der Mieter diesen Anspruch zurück. Vom Vermieter verlangte er auch die Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten, einschließlich der, die vor dem Prozess entstanden waren.
Anwaltskosten des Mieters sind in diesem Fall vom Vermieter zu erstatten
Der Mieter hatte Erfolg. Nach Auffassung der Richter stellt die unberechtigte Forderung nach Schönheitsreparaturen beziehungsweise die Forderung nach Kostenübernahme hierfür eine Pflichtverletzung des Vermieters dar. Hiergegen könne der Mieter insbesondere deshalb anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, weil der Vermieter auch auf ausdrückliche Hinweise darauf, dass die Klauseln zu den Schönheitsreparaturen rechtlich unwirksam seien, nicht von seinem Verlangen abrückte. Den entscheidenden Anlass für die Einschaltung des Rechtsanwaltes gab der Vermieter mit seinem Aufforderungsschreiben, in dem er ausdrücklich Schönheitsreparaturen verlangte.
Mieter können in der Regel den Ersatz auch der außergerichtlichen Anwaltskosten vom Vermieter verlangen, wenn sie zu Unrecht in Anspruch genommen werden, so die Mietrechtsanwälte.
Zusammenfassung: Der Vermieter musste die Kosten des Anwalts des Mieters tragen, weil er die rechtliche Unrechtsamkeit der Klauseln zu den Schönheitsreparaturen im Mietvertrag nicht einsah und Schadensersatz vom Mieter forderte. Auch der Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten des Mieters sind unter solchen Umständen zu erstatten – zumindest, wenn der Mieter zu Unrecht in Anspruch genommen wurde.
Quelle: Landgerichts Berlin AZ: 67 S 460/09