Bereits 2012 kippte der Bundesgerichtshof (BGH) mehrere Klauseln zu den Nebenkosten in Gewerbemietverträgen. In dem Urteil des BGH beanstandeten die Bundesrichter eine Vereinbarung, nach der die Kosten für einen sogenannten „Centermanager“ auf den Ladenmieter umgelegt werden sollten. Dieser Klausel fehle es aber an Transparenz, denn der Tätigkeitsbereich des Managers sei nicht ausreichend erfasst, so die Richter in ihrer Begründung.
Nicht ausreichend inhaltlich klar
Auch ein allgemeiner Posten mit der Bezeichnung „Versicherungen“ ist laut dem BGH ungültig. Die Klausel zu den gewerblichen Nebenkosten sei „inhaltlich unklar, weil sie dem Mieter keine Anhaltspunkte dafür biete, (…) Art und Höhe der möglicherweise auf ihn zukommenden Versicherungskosten abschätzen zu können„, heißt es weiter in dem Urteil.
Schließlich muss auch bei technischen Wartungskosten sichergestellt sein, dass der Mieter eines Ladengeschäfts in einem Einkaufszentrum nicht für alle Wartungskosten im Center einzustehen habe.
Dem Urteil lag ein Rechtsstreit aus dem Raum Halle zugrunde.