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Urteil: Mangelhafte Widerrufsbelehrung trotzdem gültig

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— von Ursula Knapp — Ein früherer Fehler des Bundesjustizministeriums führt dazu, dass Verträge mit unklaren Belehrungen des Kunden über sein Widerrufsrecht weiterhin gültig sind. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung die Belehrung in einem Pkw-Leasingvertrag aus dem Jahr 2006 für wirksam erklärt.

Der Passus in dem Leasingvertrag widerspreche zwar dem Gebot der Klarheit, erklärte der BGH. Denn es werde nicht deutlich, wann die Widerrufsfrist des Kunden frühestens beginne. Da der Text aber genau der bis Juni 2010 geltenden Empfehlung des Bundesministeriums der Justiz folgte, ist die an sich mangelhafte Belehrung dennoch wirksam, führte der BGH zur Begründung aus.

Ein Kunde hatte im November 2006 ein Auto geleast, konnte 2009 aber nicht mehr die monatlichen Leasingraten von 640 Euro bedienen. Das Leasingunternehmen kündigte und verwertete das Fahrzeug. Für den Leasingnehmer blieb aber eine Restzahlung inklusive Zinsen und sonstiger Kosten von rund 19.300 Euro übrig.

Der Kunde berief sich auf eine unklare Widerrufsbelehrung in seinem Vertrag, so dass er den Leasingvertrag auch noch nachträglich widerrufen könne. In der umstrittenen Passage stand, dass der Vertrag zwei Wochen lang widerrufen werden könne. Die Frist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“.

Der BGH beurteilte die Formulierung „frühestens“ als unklar, weil der genaue Beginn der Frist nicht deutlich werde. Dennoch verlor der Leasingnehmer den Prozess und muss zahlen. Denn bis Juni 2010 hatte das Bundesjustizministerium in einer Anlage zur Informationspflichtverordnung genau diese Widerrufsbelehrung empfohlen.

Damit sollte in der Geschäftspraxis Rechtssicherheit geschaffen werden. Die Belehrung müsse deshalb als ordnungsgemäß gelten, entschied der BGH. Da der Leasingnehmer seinen Vertrag nicht mehr widerrufen konnte, ist er zahlungspflichtig.

Seit Juni 2010 gelten neue Bestimmungen über die Widerrufsbelehrung. Das BGH-Urteil hat jedoch für Altfälle weiter Bedeutung.

(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 378/11)

 

dapd.djn/T2012081502540/uk/pon