Der Vermieter darf in der bewohnten Wohnung des Mieters keine Fotos machen, auch wenn diese schon gekündigt wurde. Das entschied das Landgericht Frankenthal (Aktenzeichen: 2 S 218/09). Dieses Verhalten würde das Persönlichkeitsrecht des Mieters verletzen.
In dem Fall hatten Mieter ihre Wohnung gekündigt. Der Vermieter wollte vor ihrem Auszug die Wohnung gemeinsam mit einem Makler besichtigen und Fotos machen. Die Bilder sollten für die Neuvermietung der Wohnung genutzt werden. Das ließ der Mieter nicht zu.
Vermieter: Fotos der Wohnung nur von Schäden
Das Landgericht gab ihm recht. Der Vermieter darf zwar in der Mietwohnung Fotos machen, um etwaige Schäden zu dokumentieren. Nicht zulässig sei es jedoch, Bilder der noch bewohnten Wohnung zu machen, um sie möglichen Mietinteressenten zur Verfügung zu stellen. Einen solchen Eingriff in ihre Privatsphäre müssen Mieter nicht hinnehmen.
Allgemein sind die Regelungen streng: Der Vermieter benötigt schon einen konkreten Anlass zur Wohnungsbesichtigung.
Das können dringende Fälle oder sachliche Gründe sein. Zum Beispiel, zum Ablesen des Heizkostenverteiler oder der Wasseruhren oder wenn Instandsetzungsarbeiten oder Reparaturen anstehen. Hier muss der Mieter den Vermieter in seinen vier Wänden dulden.
Quelle Landgericht Frankenthal: Aktenzeichen 2 S 218/09