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Vermieter kann Streupflicht auf Mieter übertragen

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Berlin (dapd). Mieter müssen nur dann vor ihrem Haus Schnee fegen und streuen, wenn das im Mietvertrag vereinbart wurde. Ohne entsprechende Absprache müssen Mieter diese Winterpflichten nichtübernehmen, auch nicht die Erdgeschossmieter. Auf dieses Urteil desOberlandesgerichts Frankfurt macht der Deutsche Mieterbundaufmerksam (AZ: 16 U 123/87).

Grundsätzlich sind die Städte verantwortlich für die Streu- und Räumpflichten im Winter, informiert der Mieterbund. Aufgrund von Ortssatzungen wird diese Verpflichtung aber in aller Regel von den Städten auf die Anlieger, das heißt auf Eigentümer und Vermieter, übertragen. Wenn die nicht persönlich fegen und streuen wollen,können sie aber auch einen professionellen Winterdienst oder den vor Ort arbeitenden Hausmeister mit diesen Arbeiten beauftragen. Die entstehenden Kosten sind Betriebskosten und müssen bei entsprechender Regelung im Mietvertrag von den Mietern bezahlt werden. Aber die Vermieter können die Winterpflichten auch direkt auf die Mieter übertragen.

Die Winterpflichten beziehen sich in erster Linie auf den Eingangsbereich sowie die Bürgersteige und Gehwege vor dem Haus, so der Mieterbund. Hier reicht es aus, wenn ein 1,00 bis 1,20 Meterbreiter Streifen geräumt wird, so dass zwei Fußgänger aneinandervorbeigehen können (Oberlandesgericht Nürnberg, AZ: 6 U 2402/00).Soweit noch andere Wege zu räumen sind, zum Beispiel zu Mülltonnen oder Parkplätzen, reicht ein etwa halb so breiter Streifen aus(Oberlandesgericht Frankfurt, AZ: 23 U 195/00). Es gilt der Grundsatz: Streuen bei Glatteis ist wichtiger als Schnee fegen(Bundesgerichtshof, AZ: III ZR 165/66).

Die Ortssatzungen in den Städten geben in der Regel das Zeitfenster 7.00 bis 20.00 Uhr für den Winterdienst vor. An Sonn-und Feiertagen ist häufig ein um ein bis zwei Stunden späterer Beginn festgelegt. Notfalls muss auch mehrmals am Tag geräumt und gestreut werden (Bundesgerichtshof, AZ: VI ZR 49/03).

Wer als Mieter vertraglich verpflichtet ist, zu streuen und zufegen, muss die Arbeiten erledigen. Berufstätigkeit oder Urlaub oder Krankheit entschuldigen nicht. Notfalls müssen Mieter dann für eine Vertretung sorgen. Das können Nachbarn sein, zu bezahlende Hilfskräfte oder ein Unternehmen, das sich auf solche Arbeiten spezialisiert hat.

dapd.djn/kaf/mwo