Mieter können vom Haus- oder Wohnungsverwalter die Herausgabe der vollständigen Adresse ihres Vermieters verlangen. Das hat das Amtsgericht Hamburg entschieden (AZ: 15A C 271/05). Für den Mieter bestehe ein Anspruch auf die Kontaktdaten des Vermieters.
In dem verhandelten Fall hatten Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die gezahlte Kaution nicht in voller Höhe zurückerhalten. Um die vollständige Rückzahlung einzuklagen, benötigten sie die Adresse des Vermieters. Die Anschrift war im Mietvertrag aber nicht aufgeführt. Der Verwalter erklärte, die Herausgabe der Adresse würde seinen Vertrag mit dem Vermieter verletzen. Die Mieter erhoben Klage und bekamen vor Gericht recht.
Keine vertragliche Beziehung zwischen Mieter und Hausverwalter
Das Gericht argumentierte, dass es keine Rolle spiele, dass zwischen Mieter und Verwalter keinerlei vertragliche Beziehung besteht. Es ging vom Vorliegen einer «Sonderverbindung» aus. Aus ihr folge die Verpflichtung der Hausverwaltung der Mietwohnung, die Anschrift des Vermieters mitzuteilen. Mieter haben einen Anspruch auf Bekanntgabe der vollständigen Wohnanschrift des Vermieters, denn sie müssen diesen gerichtlich in Anspruch nehmen können. Bleibe der Vermieter anonym, dann werde er möglicherweise unrechtmäßig vor eventuellen Rückforderungsansprüchen der Mieter geschützt.
Quelle Amtsgericht Hamburg: AZ: 15A C 271/05