Berlin (dapd). Ein Eigentümer ist unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, eine vom Nachbargrundstück auf sein Grundstück übergreifende Wärmedämmung zu dulden. „Das gilt allerdings nur, wenn er dadurch lediglich geringfügig beeinträchtigt wird und eine vergleichbare alternative Wärmedämmung nicht mit vertretbarem Aufwand zu erzielen ist“, sagt Philip Pürthner, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein. „Entsprechende nachbarrechtliche Regelungen existieren in Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Berlin und Bremen.“ Aber auch in diesen Bundesländern müssen die Bestimmungen exakt beachtet und der Einzelfall geprüft werden.
Ist die Wärmedämmung allerdings dicker als es die Anforderungen der Energieeinsparverordnung vorsehen und ragt deshalb weiter über die Grundstücksgrenze hinaus als nötig, muss der Nachbar das laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt nicht hinnehmen (Aktenzeichen: 2 O 481/10).
Gerade im Bestand, in Innenstädten und alten Ortskernen stehen Häuser in der Regel auf der Grundstücksgrenze. Hausbesitzer und Architekten müssen also sorgfältig planen, sonst können sie am nachbarlichen Einspruch scheitern, sagt Pürthner.
dapd.djn/T2013010600991/kaf/K2120/mwo