Berlin (ddp.djn). Hauseigentümer, deren Haus auf der Grenze zum Nachbargrundstück steht, dürfen es nicht so dämmen, dass die gedämmte Fassade anschließend auf Nachbars Grundstück ragt. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe weist die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein hin (AZ: 6 U 121/09). Demzufolge muss der Nachbar eine auf sein Grundstück ragende Dämmung nicht akzeptieren.
Damit haben Millionen Hausbesitzer in Deutschland ein Problem, denn der Hausbau auf der Grenze ist typisch für alte Orts- und Stadtkerne. Einige Fragen der Überbauung sind in den einzelnen Ländern schon geregelt. So dürfen Hausbesitzer unter Umständen mit Gesimsen, Fensterbänken oder anderen sogenannten untergeordneten Bauteilen in den Luftraum des Nachbarn hineinbauen. Natürlich nur, wenn diese Bauteile auch genehmigt sind. Eine dicke Wärmeschicht gehört allerdings nach Ansicht des Karlsruher Oberlandesgerichts nicht zu diesen untergeordneten Bauteilen und muss deshalb vom Nachbarn auch nicht hingenommen werden.
Einige Länder, unter anderem Hessen, arbeiten jetzt an neuen Regelungen zur grenzüberschreitenden Wärmedämmung. Sanierungswillige Hausbesitzer sollten inzwischen versuchen, sich mit ihren Nachbarn zu einigen und eine Grenzregelung aushandeln. Entweder bekommt der Nachbar eine sogenannte Überbaurente, oder eine Abfindung für die überbaute Fläche. Die ARGE Baurecht rät, die ausgehandelte Vereinbarung unbedingt schriftlich zu formulieren und ins Grundbuch eintragen zu lassen, damit auch spätere Grundstückseigentümer daran gebunden sind.
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