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Wartungskosten für Rauchmelder sind Betriebskosten

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Lübeck. Vermieter dürfen die Kosten für die Wartung von Rauchmeldern in Mietwohnungen als Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Das entschied das Amtsgericht Lübeck. Die Wartung eines Rauchmelders falle unter den Posten «sonstige Betriebskosten», so das Gericht. Es handle sich hier um die Überprüfung der Funktionsfähigkeit elektrischer Anlagen eines Mietobjekts.

Im Rahmen des Gebots der Wirtschaftlichkeit sei es dem Eigentümer auch erlaubt, diese Arbeiten an externe Dritte zu vergeben. Weil den Vermieter in diesem Falle die Verkehrssicherungspflicht treffe, könne man es ihm auch nicht zumuten, auf die ordnungsgemäße Erledigung der Kontrolle durch die Mieter zu vertrauen. (AZ: 21 C 1668/07)

(ddp.djn)